HGB § 354
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 354 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) geht es um Provisionen und Lagergebühren, die Geschäftsleute verlangen können. Wer für einen anderen Geschäfte besorgt oder Dienstleistungen anbietet, kann dafür Provision verlangen, auch ohne vorherige Absprache.
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