HGB § 358
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 358 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuchs (HGB) steht, dass bei Geschäften zwischen Unternehmen die Leistung, also die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, nur während der normalen Geschäftszeiten erbracht oder gefordert werden kann. 2.
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