HGB § 359
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 359 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es darum, wann eine Leistung in einem Geschäft abgeschlossen werden soll. Wenn der Zeitpunkt nicht genau festgelegt ist, wird geschaut, was in der Gegend üblich ist.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.