HGB § 360
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 360 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) steht, dass für eine bestimmte Ware, die nur nach ihrer Gattung definiert ist, eine Lieferung von handelsüblichem Standard erwartet wird. Das bedeutet, die Ware sollte von mittlerer Qualität sein.
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