HGB § 362
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 362 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuchs geht es um die Pflichten eines Kaufmanns, wenn er einen Antrag für Geschäfte von jemandem erhält, mit dem er schon zusammenarbeitet. Er muss schnell antworten, und sein Schweigen wird als Zustimmung gewertet.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.