HGB § 363
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 363 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetzestext geht es darum, dass Kaufleute bestimmte Dokumente, wie Anweisungen zum Geld- oder Warenverkehr, weitergeben können. Dies geschieht durch ein Verfahren, das Indossament genannt wird.
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