HGB § 366
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 366 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuchs (HGB) geht es um den Umgang mit beweglichen Sachen, die einem Kaufmann nicht gehören. Wenn ein Kaufmann solche Sachen verkauft oder verpfändet, gilt der Schutz für Käufer, die im guten Glauben handeln, auch wenn der Verkäufer nicht das Recht dazu hat.
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