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HGB § 368

Der Paragraph regelt, dass beim Verkauf eines Pfandes (eine Art Sicherheit für eine Schuld) die Frist, innerhalb derer der Pfandgläubiger handeln muss, auf eine Woche verkürzt wird, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute sind. Normalerweise beträgt diese Frist einen Monat.

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