HGB § 593 – Schiffsgläubigerrecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 593 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragrafen des Handelsgesetzbuches (HGB) geht es um die Rechte von bestimmten Gläubigern, die Ansprüche gegen den Eigentümer eines Schiffes haben. Diese Gläubiger können besonders abgesichert werden, ähnlich wie Schiffsgläubiger.
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