HGB § 573 – Beteiligung eines Binnenschiffs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 573 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph regelt, dass spezielle Vorschriften für den Fall eines Unfalls auch dann gelten, wenn ein Binnenschiff beteiligt ist. Das bedeutet, die gleichen Regeln kommen zur Anwendung wie für andere Verkehrsunfälle.
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