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HGB § 614 – Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen

In diesem Paragraphen geht es darum, dass Ansprüche auf Schadensersatz für Schäden an Hafenanlagen und Wasserstraßen Vorrang haben. Das betrifft also Schäden an wichtigen Infrastrukturen für den Schiffsverkehr.

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