HGB § 614 – Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 614 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es darum, dass Ansprüche auf Schadensersatz für Schäden an Hafenanlagen und Wasserstraßen Vorrang haben. Das betrifft also Schäden an wichtigen Infrastrukturen für den Schiffsverkehr.
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