HGB § 619 – Zustellungen an den Kapitän oder Schiffer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 619 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen steht, dass bestimmte rechtliche Dokumente, wie Klagen oder Urteile über ein Schiff, dem Kapitän oder Schiffer dieses Schiffes zugestellt werden können. Dies gilt besonders für Zwangsvollstreckungen und Arrestverfahren.
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