HGB § 597 – Pfandrecht der Schiffsgläubiger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 597 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph beschreibt das gesetzliche Pfandrecht von Schiffsgläubigern an einem Schiff. Das bedeutet, dass Personen oder Unternehmen, die Geld für ein Schiff geliehen haben, ein Recht auf das Schiff haben, wenn die Schulden nicht bezahlt werden.
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