HGB § 369
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 369 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph regelt, dass ein Kaufmann bei fälligen Forderungen ein Recht hat, die Sachen eines anderen Kaufmanns zurückzubehalten, wenn diese im Rahmen von Handelsgeschäften in seinen Besitz gelangt sind. Dies gilt, auch wenn das Eigentum an den Sachen bereits übertragen wurde, wenn er sie noch hat.
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