HGB § 373
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 373 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der § 373 HGB regelt, was passiert, wenn ein Käufer die Ware nicht annimmt. In diesem Fall kann der Verkäufer die Ware auf Kosten des Käufers sicher lagern oder sogar verkaufen, wenn der Käufer nicht reagiert.
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