HGB § 375
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 375 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es darum, dass beim Kauf einer beweglichen Sache der Käufer bei bestimmten Details wie Form und Maß entscheiden kann, wenn dies vorher vereinbart wurde. Wenn der Käufer jedoch nicht rechtzeitig entscheidet, kann der Verkäufer dies übernehmen.
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