HGB § 376
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 376 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um Fristen und Termine bei Verträgen. Wenn ein Verkauf zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht erfüllt wird, hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
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