HGB § 377
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 377 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Im HGB § 377 steht, dass Käufer von Handelswaren die gekaufte Ware sofort nach dem Erhalt prüfen müssen. Falls sie Mängel finden, müssen sie diese dem Verkäufer schnell melden.
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