HGB § 379
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 379 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragrafen geht es um die Pflichten des Käufers, wenn er eine Ware beanstandet, die er erhalten hat. Wenn der Kauf ein Handelsgeschäft für beide Seiten ist, muss der Käufer für die Aufbewahrung der beanstandeten Ware sorgen.
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