HGB § 380
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 380 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) geht es darum, wie der Preis einer Ware berechnet wird, wenn er nach Gewicht festgelegt wird. Man zieht das Gewicht der Verpackung ab, es sei denn, im Vertrag steht etwas anderes.
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