HGB § 383
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 383 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz wird erklärt, was ein Kommissionär ist. Ein Kommissionär kauft oder verkauft Waren oder Wertpapiere für einen anderen, aber in seinem eigenen Namen.
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