HGB § 384
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 384 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es um die Pflichten eines Kommissionärs, der für einen anderen (den Kommittenten) Geschäfte abwickelt. Der Kommissionär muss sorgfältig arbeiten, die Anweisungen des Kommittenten befolgen und ihn über die Geschäftsvorgänge informieren.
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