HGB § 386
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 386 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragrafen geht es um die Rechte und Pflichten zwischen einem Kommissionär, der Waren verkauft, und einem Kommittenten, der die Waren zur Verfügung stellt. Wenn der Kommissionär den Preis überschreitet oder darunter verkauft, muss der Kommittent das schnellstmöglich mitteilen, wenn er das Geschäft nicht akzeptieren will.
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