HGB § 387
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 387 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Es geht darum, dass ein Kommissionär, der Waren im Namen eines Kommittenten verkauft oder kauft, von besseren Bedingungen profitieren kann. Wenn er also einen höheren Verkaufspreis erzielt oder einen niedrigeren Einkaufspreis zahlt, kommt dieser Vorteil dem Kommittenten zugute.
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