HGB § 388
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 388 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um die Pflichten eines Kommissionärs, wenn die Ware, die er geliefert bekommt, beschädigt oder von schlechter Qualität ist. Er muss den Zustand der Ware dokumentieren, den Absender informieren und Maßnahmen ergreifen, um seine Ansprüche zu sichern.
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