HGB § 389
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 389 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Es geht darum, dass ein Kommittent, also jemand, der Waren in Kommission verkauft, seine Pflicht zur Verfügung über die Ware nicht erfüllt. In diesem Fall hat der Kommissionär, das ist die Person, die die Ware verkauft, bestimmte Rechte, die ihm zustehen.
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