HGB § 390
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 390 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph regelt die Verantwortung eines Kommissionärs, der Ware für einen anderen aufbewahrt. Er ist verantwortlich, wenn die Ware verloren geht oder beschädigt wird, es sei denn, er kann nachweisen, dass er alles getan hat, um dies zu verhindern.
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