HGB § 391
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 391 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen wird erklärt, was passiert, wenn jemand als Kommissionär für einen anderen Personen einkauft. Der Einkaufskommission ist ein Handelsgeschäft, und dabei muss der Kommittent, also der Auftraggeber, die gekaufte Ware überprüfen und Mängel melden.
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