HGB § 392
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 392 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraph regelt, wie Forderungen aus Geschäften, die ein Kommissionär für einen Kommittenten abschließt, behandelt werden. Der Kommittent kann diese Forderungen erst nach einer Abtretung gegenüber dem Schuldner geltend machen.
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