HGB § 393
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 393 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen steht, dass ein Kommissionär, der im Auftrag eines anderen (Kommittenten) handelt, auf eigene Gefahr handelt, wenn er einem Dritten ohne Zustimmung Vorschüsse oder Kredite gewährt. Wenn er unbefugt auf Kredit verkauft, muss er dem Kommittenten den Kaufpreis sofort zahlen.
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