HGB § 394
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 394 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph beschreibt die Verantwortung eines Kommissionärs, der in einer Geschäftsbeziehung für einen Dritten handelt. Wenn der Kommissionär dafür sorgt, dass der Dritte seine Verpflichtungen erfüllt, muss er dafür einstehen, es sei denn, es gibt einen anderen Handelsbrauch.
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