HGB § 397 – Pfandrecht des Kommissionärs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 397 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph beschreibt, dass ein Kommissionär, also jemand, der Waren im Auftrag eines anderen verkauft, ein Pfandrecht an diesen Waren hat. Das bedeutet, er kann die Ware zurückhalten, um seine Kosten und offenen Forderungen zu sichern.
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