HGB § 398
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 398 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um die Rechte eines Kommissionärs, der Waren im Auftrag eines anderen verkauft. Auch wenn dieser Kommissionär der Eigentümer der Waren ist, kann er bei bestimmten Forderungen nach speziellen Regeln auf diese Waren zurückgreifen.
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