HGB § 399
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 399 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es um die Rechte eines Kommissionärs, der im Auftrag eines Kommittenten Geschäfte abschließt. Der Kommissionär kann aus den daraus entstehenden Forderungen Geld erhalten, um bestimmte Ansprüche zu begleichen.
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