HGB § 400
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 400 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraph des Handelsgesetzbuchs regelt, wie ein Kommissionär Waren oder Wertpapiere einkauft oder verkauft. Dabei wird erklärt, dass der Kommissionär manchmal selbst die Waren kauft oder verkauft.
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