HGB § 403
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 403 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es um Kommissionäre, die Waren für andere verkaufen oder kaufen. Wenn sie die Waren selbst liefern oder übernehmen, haben sie Anspruch auf eine Provision und können zusätzlich übliche Kosten berechnen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.