HGB § 404
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 404 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) steht, dass bestimmte Regeln auch gelten, wenn ein Kommissionär selbst für den Verkauf eintritt. Kommissionäre sind Personen oder Unternehmen, die Waren im Auftrag eines anderen verkaufen.
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