HGB § 405
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 405 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen wird erklärt, wie ein Kommissionär (eine Person, die im Auftrag eines anderen handelt) handeln kann, wenn er ein Geschäft abschließt. Wenn er nicht sagt, dass er selbst in die Pflicht gegenüber einem Dritten eintritt, wird angenommen, dass das Geschäft im Namen des Auftraggebers (Kommittenten) abgeschlossen wurde.
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