HGB § 476 – Reeder
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 476 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph beschreibt, wer als Reeder gilt. Ein Reeder ist der Eigentümer eines Schiffs, das für Seefahrt genutzt wird.
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