HGB § 483 – Gefährliches Gut
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 483 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um den Transport von gefährlichen Gütern. Der Befrachter muss dem Verfrachter rechtzeitig mitteilen, welche Gefahren bestehen und welche Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden müssen.
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