HGB § 484 – Verpackung. Kennzeichnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 484 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches geht es um die Verpackung und Kennzeichnung von Waren, die transportiert werden. Der Befrachter, also derjenige, der die Ware zu versenden hat, muss sicherstellen, dass die Ware gut verpackt ist, um sie vor Verlust und Beschädigung zu schützen.
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