HGB § 489 – Kündigung durch den Befrachter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 489 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um die Kündigung von Frachtverträgen durch den Befrachter, also die Person oder das Unternehmen, das die Fracht in Auftrag gibt. Der Befrachter hat das Recht, den Vertrag jederzeit zu kündigen, kann aber in bestimmten Fällen auch Verpflichtungen gegenüber dem Verfrachter haben.
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