HGB § 491 – Nachträgliche Weisungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 491 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es darum, welche Rechte der Befrachter (die Person oder Firma, die ein Gut befördern lässt) hat, nachdem er eine Weisung an den Verfrachter (die Transportfirma) gegeben hat. Der Befrachter kann bestimmen, was mit dem Gut passiert, solange es keine Nachteile für das Unternehmen des Verfrachters oder andere Sendungen gibt.
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