HGB § 496 – Nachfolgender Verfrachter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 496 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragrafen geht es darum, welche Rechte Verfrachter haben, wenn mehrere Dienstleister bei der Beförderung von Waren beteiligt sind. Der letzte Verfrachter, der die Waren abliefert, kann die Forderungen der vorhergehenden Verfrachter einziehen und deren Pfandrechte geltend machen.
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