HGB § 498 – Haftungsgrund
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 498 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es um die Haftung des Verfrachters, also des Unternehmers, der Güter transportiert. Der Verfrachter ist verantwortlich für Schäden am Gut während des Transports, es sei denn, er kann nachweisen, dass er alles Mögliche getan hat, um den Schaden zu vermeiden.
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