HGB § 499 – Besondere Schadensursachen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 499 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es darum, wann ein Verfrachter, also jemand, der Waren transportiert, nicht haftet, wenn etwas verloren geht oder beschädigt wird. Es gibt verschiedene Situationen, wie Unfälle auf dem Wasser oder Probleme durch die Beschaffenheit der Güter, die ihn von der Haftung befreien können.
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