HGB § 501 – Haftung für andere
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 501 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph beschreibt die Verantwortung eines Verfrachters für das Verschulden seiner Mitarbeiter und der Schiffsbesatzung. Der Verfrachter haftet also für Fehler, die diese Personen machen, als wären es seine eigenen Fehler.
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