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HGB § 503 – Schadensfeststellungskosten

Der Paragraph 503 des Handelsgesetzbuchs (HGB) regelt, dass der Verfrachter, also der Transporteur, für die Kosten verantwortlich ist, die entstehen, um den Schaden an einem transportierten Gut festzustellen, wenn dieses verloren geht oder beschädigt wird. Diese Kosten kommen zusätzlich zu dem Ersatz, den er nach einem anderen Paragraphen (§ 502) zahlen muss.

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