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HGB § 518 – Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe

Dieser Paragraph regelt, was passiert, wenn im Konnossement, einem wichtigen Dokument im Seeverkehr, der Verfrachter nicht richtig angegeben ist. Der Reeder, also der Besitzer des Schiffes, wird dann anstelle des Verfrachters verantwortlich.

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