HGB § 518 – Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchLogistik & Transport
- ZitierweiseHGB § 518 Logistik & Transport
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraph regelt, was passiert, wenn im Konnossement, einem wichtigen Dokument im Seeverkehr, der Verfrachter nicht richtig angegeben ist. Der Reeder, also der Besitzer des Schiffes, wird dann anstelle des Verfrachters verantwortlich.
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