HGB § 524 – Traditionswirkung des Konnossements
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Die Begebung des Konnossements an den darin benannten Empfänger hat, sofern der Verfrachter das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. Gleiches gilt für die Übertragung des Konnossements an Dritte.